Dienstag, 11. Oktober 2016

Wettbewerbsrecht

Wettbewerbsrecht


Grundsätzlich gilt auf nationalen und internationalen Märkten das Prinzip der Wettbewerbsfreiheit. Damit ist jedem erlaubt, sich am wirtschaftlichen Wettbewerb zu beteiligen. 


Damit wird der Zugang besonders junger Unternehmer gefördert, damit diese Zugang zum Markt finden. Aber auch bereits bestehende Marktteilnehmer können ihre Entschlüsse auf dem Markt frei fassen und durchführen. Diese wirtschaftliche Wettbewerbsfreiheit wird jedoch nur soweit gewährt, als ihr gesetzliche Verbote nicht entgegenstehen. Damit wird die Wettbewerbsfreiheit auf rechtliche erlaubtes Verhalten notwendigerweise eingegrenzt.


Das Wettbewerbsrecht umfasst das Recht gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und das Recht gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Das GWB sichert hierbei den freien Wettbewerb insbesondere durch marktpolitische Massnahmen wie z.B. der Bildung eines Preiskartells. Das UWG bekämpft alle Formen des unlauteren Wettbewerbs durch Marktteilnehmer. Beide Rechtsgebiete stehen nebeneinander und ergänzen sich. Das Wettbewerbsrecht unterliegt dem ständigen Wandel, da sich die Märkte und die Marktteilnehmer erheblich in ihrer Struktur verändern. Nach der Aufhebung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung wurden durch die letzte Reform auch die Vorschriften zu den Sonder- und Räumungsverkäufen aufgehoben. Bei dem am 03.07.2004 beschlossenen und am 08.07.2004 in Kraft getretenen neuen UWG soll es sich nach Vorstellung des Gesetzgebers um „liberales Wettbewerbsrecht“ handeln. Auffällig ist, dass das neue UWG insbesondere den Verbraucher in Schutz nimmt.